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Hotelmeldewesen Gesetze


Müssen Hotelmeldescheine ausgefüllt und eingesandt werden?


Gemäss den folgenden Gesetzes-Auszüge müssen Hotelmeldescheine ausgefüllt und den Polizeiorganen zur Verfügung gestellt werden. Die Luzerner Polizei stellt frankierte Gratiscouverts zur Einsendung der Hotelmeldescheine zur Verfügung. In der Praxis werden die Hotelmeldescheine von den Beherbergungsbetrieben bis zu zweimal wöchentlich an die Polizei gesandt.



Kantonale Rechte


Die Gästekontrolle stützt sich auf das Gastgewerbegesetz SRL 980 Auszug:


§20

Gästekontrolle

1 Wer einen bewilligungspflichtigen Beherbergungsbetrieb führt, hat eine wahrheitsgetreue Gästekontrolle zu führen.


2 Der Meldeschein ist den Polizeiorganen zur Verfügung zu stellen.


Auszug aus SRL 5 Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt :


§7

Aufenthalter in Gast- und Ferienhäusern, Pensionen und bei Privaten

1 Wer sich in Gast- und Ferienhäusern, Pensionen oder zu Besuchszwecken bei Privaten aufhält, ist für die Dauer von zwei Monaten von der Abgabe der Ausweispapiere und der Anmeldepflicht gemäss § 5 entbunden.


2 Aufenthalter in Gasthäusern und Pensionen sind verpflichtet, für die Erstellung der Ho-telkontrolle und der Hotelbulletins die nötigen Angaben zu machen.


3 Ausländer, die sich bei Privaten oder in Ferienhäusern aufhalten, sind verpflichtet, sich innert zehn Tagen unter Vorweisung gültiger Ausweispapiere bei der Gemeinde zu mel-den.13


Gesetz über die Luzerner Polizei SRL 350 Ziff. II. Polizeiliches Handeln.



Bundesgesetz


Gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)


Art. 16

Meldepflicht bei gewerbsmässiger Beherbergung

Wer Ausländerinnen oder Ausländer gewerbsmässig beherbergt, muss sie der zuständigen kantonalen Behörde melden.


Ausnahmen


Bettenanzahl liegt nicht über 10 und Betrieb hat den Charakter eines Bed & Breakfast